Revision

Das Strafverfahrens endet häufig mit einem Urteil, das der Verurteilte nicht als gerecht ansieht und gegen das er weiter vorgehen möchte. Handelt es sich um ein Urteil des Landgerichts ist die Revision (§§ 333 ff. StPO) das einzige Rechtsmittel, das dem Angeklagten zur Durchsetzung seiner Rechte verbleibt. Strafurteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) sind dagegen auch mit der Berufung anfechtbar, die - vereinfacht formuliert - zur Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht führt.

 

Bei der Revision handelt es sich im Unterschied zur Berufung um ein Rechtsmittel, bei dem das angegriffene Urteil, einschließlich des zum Urteil führenden Verfahrens, einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt wird hingegen nicht erneut geprüft. Dieser Sachverhalt ist für das Revisionsgericht (Bundesgerichtshof u. Oberlandesgerichte) verbindlich.

 

Die Überprüfung des Urteils auf für die Revision relevante Rechtsfehler und die Darlegung dieser Fehler in der Revisionsschrift ist juristisch anspruchsvoll und bedarf eines hohen Grades von Abstraktionsvermögen und Kunstfertigkeit.

 

Die Verletzung von Verfahrensrecht (formelles Recht) wird mit der Verfahrensrüge, die Verletzung von materiellem Recht mit der Sachrüge geltend gemacht. Die Geltendmachung der Verfahrensrüge erfordert fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts und der dieses konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte.

 

Bei der Verfahrensrüge ist aber zu beachten: Die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung, an dessen Ende das angefochtene Urteil des Tatgerichts steht, haben maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge.

Hat der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt, die vom Tatgericht fehlerhaft beschieden werden konnten, keinen Widerspruch gegen Beweisverwertungen erhoben oder - wo notwendig - keinen Gerichtsbeschluss herbeigeführt, kann auch der fähigste Revisionsverteidiger formelle Fehler des tatgerichtlichen Urteils regelmäßig nicht mehr rügen. Eine qualifizierte Verteidigung vor dem Instanzgericht stellt die Weichen für eine erfolgreiche Revision.

 

Aus diesem Grund arbeiten wir schon bei der instanzgerichtlichen Verteidigung in enger Kooperation mit dem Rechtsanwaltskollegen Hansjörg Scholten, der sich nach seiner langjährigen Berufserfahrung auf Revisionen spezialisiert hat, zusammen.

 

Sofern es, ggf. auch durch uns, zu einer Beauftragung unseres geschätzten Kollegen Scholten zur Durchführung des Revisionsverfahrens kommt, erfolgt ein zweistufiges Vorgehen:

 

Zunächst erheben wir für Sie – sofern noch nicht geschehen – formell Revision. Dies hat innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils zu geschehen (§ 341 StPO). Nach Zustellung des Urteils folgt eine gründliche Prüfung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls.

 

Sollte die Prüfung ergeben, dass die Revision keinen Erfolg haben wird, teilen Ihnen Herr Scholten dies mit. In diesem Fall entstehen für Sie nur die Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision.

 

Sofern Rechtsanwalt Scholten jedoch beim Aufspüren von Verfahrens- und / oder Sachfehlern fündig geworden ist, bespricht er mit Ihnen das weitere Vorgehen, insbesondere die zu erwartenden Kosten für das Erklimmen der zweiten Stufe. Haben Sie sich hiernach für die Durchführung der Revision entschieden, wird sich Rechtsanwalt Scholten der Revisionsbegründung mit der juristischen Sachkunde, der Akribie und dem notwendigen Arbeitsaufkommen widmen, das erforderlich ist, um das Revisionsverfahren in Ihrem Sinne erfolgreich zu gestalten.

 

Sie können auch selbstständig über den folgenden Link mit Herrn Rechtsanwalt Scholten in Kontakt treten:


www.anwalt-scholten.de

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